Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden AGB gelten für alle erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.
1. Urheberrecht und Nutzungsrecht
1.1 Jeder dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die
Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet ist.
1.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht
erreicht ist.
1.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung des Designers weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist
unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den Designer, eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelt vereinbarten Vergütung zu verlangen. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die
nach dem Tarifvertrag für Grafik-Design-Leistungen SDSt/AGD übliche, jeweils neueste Fassung der Vergütung als vereinbart.
1.4 Der Designer überträgt dem Auftraggeber nur die für den jeweiligen Zweck vertraglich vereinbarten erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das
einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen, ausdrücklichen, schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger
Bezahlung der Vergütung über.
1.5 Der Designer hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Designer zum Schadenersatz. Ohne
Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 5% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (jeweils neuesten Fassung) üblichen Vergütung. Das Recht,
einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6 Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Vergütung
2.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungs- rechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für
Designleistungen SDSt/AGD (jeweils neuesten Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu
zahlen sind.
2.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
2.3 Werden die Entwürfe später, oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Designer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen
bzw. die Differenz zwischen höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.4 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die der Designer für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart
ist.
3. Fälligkeit der Vergütung, Aufrechnungsverbot
3.1 Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zu bezahlen. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei
Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Designer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar
1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung.
3.2 Bei Zahlungsverzug, § 286 BGB, kann der Designer Verzugszinsen in Höhe von 8%- Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz, § 247 BGB, verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen
höheren Schadens bleibt davon unberührt.
3.3 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen des Designers nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
4.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Leistungsaufwand entsprechend dem Tarifvertrag für
Designleistungen SDSt/ AGD gesondert berechnet.
4.2 Der Designer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Designer
entsprechende Vollmacht zu erteilen.
4.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Designers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Designer im Innenverhältnis von
sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
4.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom
Auftraggeber zu erstatten.
4.5 Reisekosten und Spesen für Reise, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 An Entwürfen und Reinzeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
5.2 Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die
Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
5.3 Die Versendung der Arbeiten und von Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
5.4 Der Designer ist nicht verpflichtet, Dateien oder Layouts, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, so
ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten. Hat der Designer dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher und ausdrücklicher
Zustimmung des Designers geändert werden.
6. Korrektur, Produktionsüberwachung, Belegmuster
6.1 Vor Ausführung der Vervielfältigung sind dem Designer Korrekturmuster vorzulegen.
6.2 Die Produktionsüberwachung durch den Designer erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist der Designer berechtigt, nach eigenem Ermessen die
notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben. Er haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
6.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber dem Designer 10 bis 20 einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich. Der Designer ist berechtigt, diese Muster wie auch die
Originale der Entwicklung und Reinzeichnung zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden.
7. Haftung
7.1 Der Designer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er
haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
7.2 Der Designer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
7.3 Sofern der Designer notwendige Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des Designers, sondern gelten als von Auftraggeber des Designers
beauftragt. Der Designer ist durch die Beauftragung Dritter im Namen seines Auftraggebers frei von Ansprüchen, die aus dieser Beauftragung entstehen. Für die Begleichung der Ansprüche seiner
Erfüllungsgehilfen zur Herstellung des Werkes haftet der Auftraggeber des Designers.
7.4 Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
7.5 Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Reinausführungen und Reinzeichnungen entfällt jede Haftung des Designers.
7.6 Für die wettbewerbs-, marken-, berufs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit der Arbeiten haftet der Designer nicht.
7.7 Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mangelfrei angenommen.
7.8 Bei Mängeln, die innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung des Werkes geltend gemacht wurden, muss ein schriftliches Vergleichsprotokoll erstellt werden.
8. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
8.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion
Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Designer behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
8.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann der Designer eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit kann der Designer auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugs-schadens bleibt davon unberührt.
8.3 Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller dem Designer übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt
der Auftraggeber den Designer von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
9. Schlussbestimmungen
9.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Designers.
9.2 Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien/Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall an Stelle der
unwirksamen Bestimmungen eine ihrem wirtschaftlichen Sinne möglichst nahe kommende, vertraglich zulässige Neuregelung zu vereinbaren. Dies gilt auch für den Fall, dass eine Regelungslücke
vorhanden sein sollte.
9.3 Nebenabreden, Ergänzungen und Abänderungen des Auftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über den Verzicht auf die Schriftform.
9.4 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Telefon: 0160 693 22 95